Art. 59 Haftung
- Der Läufer haftet für Personen- und Sachschaden, den er anderen schuldhaft zufügt.
- Meldet sich ein Läufer nicht zurück und löst dadurch eine Suchaktion aus, kann er für die Kosten belangt werden.
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Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer