Art. 59 Haftung


  1. Der Läufer haftet für Personen- und Sachschaden, den er anderen schuldhaft zufügt.
  2. Meldet sich ein Läufer nicht zurück und löst dadurch eine Suchaktion aus, kann er für die Kosten belangt werden.

Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer