Art. 62 Verfahren und Sanktionen


  1. In einem Doping-Fall richten sich das Verfahren, der Entscheid, die Sanktionen und die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Doping-Statuts der Swiss Olympic Association. Zusätzlich gilt Absatz 2.
  2. Wer das Dopingverbot gemäss Art. 60 missachtet, wird
    a)     für den OL am Tag der Kontrolle disqualifiziert;
    b)     von der Kommission Technik für alle OL disqualifiziert, welche er in der Zeit ab Kontrolle bis zum Ablauf einer allfälligen Sperre bestritten hat.
  3. Wer die Unterstellungserklärung gemäss Art. 51 Abs. 1 nicht unterzeichnet, wird nicht zum Start zugelassen oder nicht klassiert.

Kategorie: 4. Abschnitt: Dopingverbot