Art. 63 Anforderungen
OL-Bahnen sind so zu legen, dass
a) ein fairer Wettkampf gewährleistet wird;
b) die Bedürfnisse von Natur und Umwelt unter Einbezug der Richtlinien von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie des SOLV beachtet werden;
c) den orientierungstechnischen Anforderungen gemäss Art. 42-44 im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen wird;
d) der Durchschnitt der Laufzeiten der drei Erstklassierten den Richtzeiten gemäss Art. 42-44 entspricht.
-
Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung