Art. 63 Anforderungen


OL-Bahnen sind so zu legen, dass
a)    ein fairer Wettkampf gewährleistet wird;
b)    die Bedürfnisse von Natur und Umwelt unter Einbezug der Richtlinien von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie des SOLV beachtet werden;
c)    den orientierungstechnischen Anforderungen gemäss Art. 42-44 im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen wird;
d)    der Durchschnitt der Laufzeiten der drei Erstklassierten den Richtzeiten gemäss Art. 42-44 entspricht.
Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung