Art. 65 Bahnleger, Bahnkontrolleur


Der Veranstalter bezeichnet Bahnleger und Bahnkontrolleur. Der Bahnleger ist verantwortlich für Laufanlage, OL-Bahnen, Laufkarten oder Musterkarten und Postenbeschreibungen. Die Überprüfung erfolgt durch den Bahnkontrolleur.
Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung