Art. 84 Zweck
Postenbeschreibungen haben den Zweck, Details im Postenraum anzugeben, insbesondere:
a) zu verdeutlichen, welches Objekt innerhalb des Postenkreises auf der Laufkarte das Postenobjekt ist;
b) Art und Grösse des Postenobjektes näher zu bezeichnen;
c) die Lage der Postenmarkierung in Bezug auf das Postenobjekt zu präzisieren;
d) Besonderheiten (Pflichtstrecken, Verpflegung, Kontrolle usw.) anzuzeigen.
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Kategorie: 4. Abschnitt: Postenbeschreibungen