Art. 93 Inhalt der Weisungen


  1. Die Weisungen müssen Angaben enthalten über:
    a)    Name, Form, Art, Datum, Austragungsort und Laufgebiet des OL;
    b)    Wettkampfzentrum mit Öffnungszeiten;
    c)    Lage der Parkplätze und allfällige Gebühren;
    d)    Distanz und Marschzeit von Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. Parkplatz zum Wettkampfzentrum;
    e)    Art und Öffnungszeit der Garderobe;
    f)    Veranstalter, Name von Laufleiter, Bahnleger, Bahnkontrolleur und Technischem Delegierten;
    g)    Art, Name, Massstab, Äquidistanz und Stand der Laufkarte, Weglassungen und wesentliche Abweichungen von der Norm;
    h)    Organisation bis zum Start (Startnummern, Postenbeschreibungen, Distanz und Steigung, Transport- und Marschzeit,    Kartenausgabe, Vorstart, Start, Kleidertransport usw.);
    i)    Art des Kontrollsystems und des Reserve-Kontrollsystems mit Hinweis auf die Pflichten des Läufers;
    j)    Art, wie die Posten angegeben werden (Eindruck, Abzeichnen);
    k)    Art der Orientierungshilfen auf der Laufkarte und im Gelände gemäss Art. 45 Abs. 1;
    l)    Bahndaten (Distanz, Steigung, Anzahl Posten);
    m)    Maximalzeit, Zielschluss;
    n)    Distanz und Marschzeit vom Ziel zum Wettkampfzentrum;
    o)    Art der Zwischenverpflegung, Standort der Sanität;
    p)    Rangverkündigung, Resultatdienst, Publikation von Ranglisten und Rückgabe von Laufkarten;
    q)    Brief- oder E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer für weitere Auskünfte;
    r)    Mitglieder des Schiedsgerichts bei OL mit TD;
    s)    Ort, wo am Lauftag Beschwerden einzureichen sind;
    t)    Hinweis auf Haftung gemäss Art. 21;
    u)    Allfällige Besonderheiten (z.B. Versuchs- und Ausnahmebewilligungen, Teilnahmebeschränkungen, Qualifikationssystem, Quoten für Finalläufe, Auflagen des Natur- und Umweltschutzes);
    v)    Hinweis auf allfällige Sanktionen bei Verletzung von Weisungen des Veranstalters.


  2. Sind die Weisungen erst am Lauftag zugänglich, können 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1q weggelassen werden.

Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen