Art. 95 Befolgen der Weisungen


  1. Der Läufer hat die Weisungen des Veranstalters zu befolgen.
  2. Das Nichtbefolgen von Weisungen führt zu Sanktionen, sofern die Voraussetzungen des Art. 141 oder des Art. 142 erfüllt sind.

Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen