Art. 111 Startplatz
- Der Startplatz ist so einzurichten, dass noch nicht gestarteten Läufern keine Informationen über die Laufanlage zugänglich sind.
- Der Veranstalter kann einen Vorstart einrichten. Er legt fest, ab wann der Läufer den Vorstart passieren darf.
- Der Veranstalter bestimmt, wo der Läufer seinen Wettkampf beginnt (auf der Startlinie, bei der elektronischen Starteinheit oder am Ort des Kartenbezugs).
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Kategorie: 6. Abschnitt: Start