Art. 111 Startplatz


  1. Der Startplatz ist so einzurichten, dass noch nicht gestarteten Läufern keine Informationen über die Laufanlage zugänglich sind.
  2. Der Veranstalter kann einen Vorstart einrichten. Er legt fest, ab wann der Läufer den Vorstart passieren darf.
  3. Der Veranstalter bestimmt, wo der Läufer seinen Wettkampf beginnt (auf der Startlinie, bei der elektronischen Starteinheit oder am Ort des Kartenbezugs).

Kategorie: 6. Abschnitt: Start