Art. 116 Verspäteter Start


  1. Wer zu spät am Start erscheint, kann gemäss Weisung des Veranstalters sofort starten. Die Laufzeit wird auf Grund der Startliste berechnet.
  2. Weist der Läufer nach dem Lauf gegenüber dem Veranstalter Fremdverschulden oder höhere Gewalt nach, wird die Laufzeit aufgrund der effektiven Startzeit berechnet.

Kategorie: 6. Abschnitt: Start