Art. 116 Verspäteter Start
- Wer zu spät am Start erscheint, kann gemäss Weisung des Veranstalters sofort starten. Die Laufzeit wird auf Grund der Startliste berechnet.
- Weist der Läufer nach dem Lauf gegenüber dem Veranstalter Fremdverschulden oder höhere Gewalt nach, wird die Laufzeit aufgrund der effektiven Startzeit berechnet.
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Kategorie: 6. Abschnitt: Start