Art. 123 Postenbesatzung


  1. Postenbesatzungen verhalten sich unauffällig und verändern ihren Standort während des Wettkampfes nicht.
  2. Sie dürfen den Läufern weder Auskünfte geben noch sie sonstwie beeinflussen; ausgenommen ist die Leistung erster Hilfe.

Kategorie: 7. Abschnitt: Posten