Art. 126 Angabe und Markierung von Pflichtstrecken


  1. Jede Pflichtstrecke nach dem Startpunkt ist in der Postenbeschreibung zu erwähnen und auf der Laufkarte lagerichtig anzugeben (siehe Anhänge 2 und 3).
  2. Jede Pflichtstrecke ist im Gelände gut sichtbar zu markieren; Anfang und Ende müssen für den Läufer eindeutig erkennbar sein.

Kategorie: 8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete