Art. 126 Angabe und Markierung von Pflichtstrecken
- Jede Pflichtstrecke nach dem Startpunkt ist in der Postenbeschreibung zu erwähnen und auf der Laufkarte lagerichtig anzugeben (siehe Anhänge 2 und 3).
- Jede Pflichtstrecke ist im Gelände gut sichtbar zu markieren; Anfang und Ende müssen für den Läufer eindeutig erkennbar sein.
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Kategorie: 8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete