Art. 128 Angabe und Markierung von Sperrgebieten
- Sperrgebiete im Laufgebiet sind auf allen Musterkarten anzugeben und auf der Laufkarte einzutragen (siehe Anhang 3).
- Der Veranstalter hat durch geeignete Massnahmen (z.B. Hinweise in den Weisungen, Markierung im Gelände) dafür zu sorgen, dass die Sperrgebiete nicht betreten werden.
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Kategorie: 8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete