Art. 128 Angabe und Markierung von Sperrgebieten


  1. Sperrgebiete im Laufgebiet sind auf allen Musterkarten anzugeben und auf der Laufkarte einzutragen (siehe Anhang 3).
  2. Der Veranstalter hat durch geeignete Massnahmen (z.B. Hinweise in den Weisungen, Markierung im Gelände) dafür zu sorgen, dass die Sperrgebiete nicht betreten werden.

Kategorie: 8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete