Art. 140 Fehlende Postenquittungen
- Fehlt eine Postenquittung aus dem Haupt-Kontrollsystem ohne Verschulden des Läufers, kann er klassiert werden, wenn er die entsprechende Postenquittung des Reserve-Kontrollsystems vorweist.
- Fehlt eine Postenquittung sowohl im Haupt- als auch im Reserve-Kontrollsystem, wird der Läufer nur klassiert, wenn alle nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) den Läufer trifft kein Verschulden an der mangelhaften Postenquittung;
b) der Läufer konnte den Mangel nicht erkennen oder nicht beheben;
c) der Läufer macht glaubhaft, dass er den Posten richtig angelaufen hat.
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Kategorie: 10. Abschnitt: Klassierung