Art. 141 Nichtklassierung


    1. Ein Läufer wird nicht klassiert:
      a)    wenn seine Postenquittungen nicht vollständig oder nicht richtig sind;
      b)    wenn er die elektronische Kontrollkarte nicht pflichtgemäss einsetzt (z.B. elektronische Registrierung beim Start, Auslösen der                    Zeitmessung, Abgeben zwecks Auswertung);
      c)    wenn er die Maximalzeit überschreitet;
      d)    wenn er Bestimmungen der Wettkampfordnung verletzt, welche hierfür die Nichtklassierung androhen;
      e)    wenn er Weisungen des Veranstalters verletzt, welche hierfür die Nichtklassierung androhen;
      f)    wenn er das Startgeld nicht bezahlt hat.

  1. 2    Anstelle der Nichtklassierung tritt die Disqualifikation, wenn eine Voraussetzung gemäss Art. 142 erfüllt ist.

Kategorie: 11. Abschnitt: Nichtklassierung und Disqualifikation