Art. 147 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen
- Der Veranstalter hat die für die Klassierung wesentlichen Dokumente (z.B. Zielprotokoll, Einlaufprotokoll, Filme, Datenfiles) während mindestens dreier Monate aufzubewahren, soweit sie nicht den Läufern zurückgegeben werden.
- Elektronische Kontrollkarten, welche nicht den Läufern zurückgegeben werden, sind vom Veranstalter mindestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Lauftag unverändert aufzubewahren.
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Kategorie: 12. Abschnitt: Rangliste, Laufdokumentation und Jahreswertungen