Art. 147 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen


  1. Der Veranstalter hat die für die Klassierung wesentlichen Dokumente (z.B. Zielprotokoll, Einlaufprotokoll, Filme, Datenfiles) während mindestens dreier Monate aufzubewahren, soweit sie nicht den Läufern zurückgegeben werden.
  2. Elektronische Kontrollkarten, welche nicht den Läufern zurückgegeben werden, sind vom Veranstalter mindestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Lauftag unverändert aufzubewahren.

Kategorie: 12. Abschnitt: Rangliste, Laufdokumentation und Jahreswertungen