Art. 151 Absage


  1. Ein OL wird vom Veranstalter für alle oder einzelne Kategorien abgesagt, wenn eine reguläre Durchführung nicht möglich ist oder wenn der Technische Delegierte dem Veranstalter die entsprechende Weisung erteilt.

  2. Gründe für eine Absage sind insbesondere:
    a)     irreguläre Verhältnisse (z.B. Sturmschaden);
    b)     besondere Gefahren für die Läufer;
    c)     rechtskräftiges behördliches Verbot;
    d)     schwerwiegende organisatorische Unzulänglichkeiten des Veranstalters;
    e)     Weigerung des Veranstalters, einer Weisung des Technischen Delegierten gemäss Art. 26 Abs. 1 Folge zu leisten.

  3. Der Entscheid über die Absage ist allen betroffenen Läufern unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Kategorie: 14. Abschnitt: Absage, Umwandlung und Annullierung