Art. 151 Absage
- Ein OL wird vom Veranstalter für alle oder einzelne Kategorien abgesagt, wenn eine reguläre Durchführung nicht möglich ist oder wenn der Technische Delegierte dem Veranstalter die entsprechende Weisung erteilt.
- Gründe für eine Absage sind insbesondere:
a) irreguläre Verhältnisse (z.B. Sturmschaden);
b) besondere Gefahren für die Läufer;
c) rechtskräftiges behördliches Verbot;
d) schwerwiegende organisatorische Unzulänglichkeiten des Veranstalters;
e) Weigerung des Veranstalters, einer Weisung des Technischen Delegierten gemäss Art. 26 Abs. 1 Folge zu leisten.
- Der Entscheid über die Absage ist allen betroffenen Läufern unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen.
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Kategorie: 14. Abschnitt: Absage, Umwandlung und Annullierung