Art. 162 Frist und Adressat
- Die Beschwerde ist beim Veranstalter innert folgender Fristen einzureichen:
a) bei Tatsachen, die dem Läufer vor dem Lauftag bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber am Lauftag vor seinem Start;
b) bei Tatsachen, die dem Läufer am Lauftag bis Zielschluss bekannt werden, bis eine Stunde nach Zielschluss;
c) bei Tatsachen, die dem Läufer erst später bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber 20 Tage nach dem OL.
- Der Veranstalter von OL mit Gesamtwertung und OL mit Qualifikation kann in den Weisungen andere Fristen festlegen, soweit es die reguläre Abwicklung des OL erfordert.
- Der Veranstalter leitet die Beschwerde unverzüglich an die Beschwerdeinstanz weiter.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren