Art. 162 Frist und Adressat


  1. Die Beschwerde ist beim Veranstalter innert folgender Fristen einzureichen:
    a)     bei Tatsachen, die dem Läufer vor dem Lauftag bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber am Lauftag vor seinem Start;
    b)     bei Tatsachen, die dem Läufer am Lauftag bis Zielschluss bekannt werden, bis eine Stunde nach Zielschluss;
    c)     bei Tatsachen, die dem Läufer erst später bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber 20 Tage nach dem OL.
  2. Der Veranstalter von OL mit Gesamtwertung und OL mit Qualifikation kann in den Weisungen andere Fristen festlegen, soweit es die reguläre Abwicklung des OL erfordert.
  3.  Der Veranstalter leitet die Beschwerde unverzüglich an die Beschwerdeinstanz weiter.

Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren