Art. 165 Untersuchungspflicht


  1. Die Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären. Die Betroffenen haben, soweit möglich, mitzuwirken.
  2. Beweismittel sind insbesondere:
    a)     Anhörung der Parteien;
    b)     schriftliche und bildliche Aufzeichnungen;
    c)     Zeugenbefragung;
    d)     Augenschein;
    e)     Expertise.
  3. Die Betroffenen sind zum Beweisergebnis anzuhören.

Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren