Art. 166 Ausstand



  1. Ein Mitglied der Beschwerdeinstanz tritt in den Ausstand, wenn es
    a)     persönlich betroffen ist;
    b)     einer der beteiligten Parteien sehr nahe steht;
    c)     in der gleichen Sache bereits vorentschieden hat.
  2. Ausgenommen von der Ausstandspflicht sind Vertreter des Veranstalters im Schiedsgericht, soweit es um ihre Beziehung zum Veranstalter geht.
  3. Befindet sich ein Mitglied der Beschwerdeinstanz im Ausstand oder ist es an der Mitwirkung verhindert, bestimmen die verbleibenden Mitglieder den Ersatz.

Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren