Art. 166 Ausstand
- Ein Mitglied der Beschwerdeinstanz tritt in den Ausstand, wenn es
a) persönlich betroffen ist;
b) einer der beteiligten Parteien sehr nahe steht;
c) in der gleichen Sache bereits vorentschieden hat.
- Ausgenommen von der Ausstandspflicht sind Vertreter des Veranstalters im Schiedsgericht, soweit es um ihre Beziehung zum Veranstalter geht.
- Befindet sich ein Mitglied der Beschwerdeinstanz im Ausstand oder ist es an der Mitwirkung verhindert, bestimmen die verbleibenden Mitglieder den Ersatz.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren