Art. 170 Weiterzug und Revision
- Der Beschwerdeentscheid kann innert 20 Tage seit der Zustellung an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
- Ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid wird von der Beschwerdeinstanz in Revision gezogen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweise bekannt werden. Frist und Verfahren richten sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren