Art. 170 Weiterzug und Revision


  1. Der Beschwerdeentscheid kann innert 20 Tage seit der Zustellung an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
  2.  Ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid wird von der Beschwerdeinstanz in Revision gezogen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweise bekannt werden. Frist und Verfahren richten sich nach dem Reglement der Rekurskommission.

Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren