Art. 171 Sachliche Zuständigkeit
- Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden, soweit diese während seiner zeitlichen Zuständigkeit gemäss Art. 172 eingereicht werden.
- Das Schiedsgericht kann bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auch von sich aus tätig werden.
- Das Schiedsgericht ist ausserdem zuständig für Annullierungen gemäss Art. 154 und Rückzahlungen gemäss Art. 156.
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Kategorie: 3. Abschnitt: Schiedsgericht