Art. 174 Zuständigkeit
- Die Kommission Technik entscheidet über Beschwerden, soweit kein Schiedsgericht zuständig ist.
- Die Kommission Technik ist zudem als Aufsichtsinstanz zuständig
a) für Sanktionen gemäss Art. 176;
b) in Dopingfällen gemäss Art. 62;
c) bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder des Technischen Delegierten, soweit kein Schiedsgericht damit befasst ist.
- In anderen Fällen ist die Kommission Technik zuständig, soweit die Wettkampfordnung hierfür keine andere Instanz vorsieht.
-
Kategorie: 4. Abschnitt: Kommission Technik