Art. 179 Referendum


  1. Gegen die gemäss Art. 178 publizierten Anträge, welche die Zustimmung des Zentralvorstandes erhalten haben, kann innert 60 Tage seit Publikation im Verbandsorgan das Referendum ergriffen werden.
  2. Die Referendumserklärung ist von drei Mitgliedern des SOLV gemäss Art. 6 lit. a-c der Statuten zu unterzeichnen und der Geschäftsstelle des SOLV einzureichen.
  3. Das Referendum ist der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.

Kategorie: VII. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN