Art. 5 Versuchs- und Ausnahmebewilligungen


  1. Zur Erprobung von Neuerungen kann die Kommission Technik nach Absprache mit dem Veranstalter Abweichungen von der Wettkampfordnung versuchsweise bewilligen.
  2. Die Kommission Technik kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn ein OL aufgrund unvorhersehbarer Umstände nur im Widerspruch zur Wettkampfordnung durchgeführt werden kann.
  3. Gegen Entscheide gemäss Abs. 1 und 2 kann innert 20 Tage seit Kenntnisnahme an die Rekurskommission rekurriert werden.

Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG