Art. 5 Versuchs- und Ausnahmebewilligungen
- Zur Erprobung von Neuerungen kann die Kommission Technik nach Absprache mit dem Veranstalter Abweichungen von der Wettkampfordnung versuchsweise bewilligen.
- Die Kommission Technik kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn ein OL aufgrund unvorhersehbarer Umstände nur im Widerspruch zur Wettkampfordnung durchgeführt werden kann.
- Gegen Entscheide gemäss Abs. 1 und 2 kann innert 20 Tage seit Kenntnisnahme an die Rekurskommission rekurriert werden.
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Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG