Art. 12 Schweizer Einzel-Meisterschaften mit Qualifikation


  1. Die Kommission Technik bestimmt im Vergabeentscheid gemäss Art. 17, ob eine Schweizer Meisterschaft gemäss Art. 11 Abs. 1 als OL mit Qualifikation durchzuführen ist.
  2. Bei einer Schweizer Einzel-Meisterschaft mit Qualifikation bestimmt der Technische Delegierte:
    a)    die Anzahl der Qualifikationsläufe und der nach Leistungskriterien unterteilten Finalläufe;
    b)    bei mehreren Qualifikationsläufen die Aufteilung der Teilnehmer in den Kategorien HE, DE, H20 und D20 auf leistungsmässig gleichwertige Felder, in den übrigen Kategorien durch das Los auf möglichst gleich grosse Felder;
    c)    die Prozentzahl der im A-Finallauf startberechtigten Teilnehmer (mindestens 30% und höchstens 50% der Läufer, die auf der Startliste der Qualifikationsläufe aufgeführt sind).
  3. Alle Läufer, die zeitgleich im letzten Rang klassiert sind, der noch zu einer Finalteilnahme berechtigt, sind für diesen Final qualifiziert.
  4. Im Qualifikationslauf disqualifizierte Läufer sind in keinem Finallauf, nicht klassierte oder nicht gestartete Läufer sind im A-Finallauf nicht startberechtigt.

Kategorie: 2. Abschnitt: Arten von OL