Art. 19 Information Dritter


  1. Der Veranstalter informiert die zuständigen Behörden über den OL und holt die vorgeschriebenen Bewilligungen ein.
  2. Der Veranstalter verständigt sich mit dem Kartenherausgeber über die Durchführung des OL.

Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter