Art. 31 Geländesperre
- Den Teilnehmern einer Schweizer Meisterschaft oder eines Nationalen OL ist von der Publikation des Laufgebietes bis zum eigenen Wettkampf verboten:
a) sich mit Karte im Laufgebiet aufzuhalten;
b) sich im Laufgebiet abseits von Wegen, ständig markierten Langlaufloipen und Skipisten aufzuhalten. Zulässig ist der Aufenthalt in Gebäuden.
- Von der Geländesperre ausgenommen sind:
a) Kartenaufnehmer und Kartenkonsulenten bei Ausübung ihrer Tätigkeit;
b) Teilnehmer von Bike-O und Ski-OL für die Dauer ihres Wettkampfes.
- Weitere Ausnahmen müssen von der Kommission Technik vor dem Lauf bewilligt und veröffentlicht werden.
- Die Kommission Technik kann bei Besonderen OL nach Anhörung des Veranstalters eine Geländesperre anordnen, die mit der Veröffentlichung wirksam wird.
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Kategorie: 5. Abschnitt: Laufgebiet und Terminliste