Art. 38 Läuferabgabe bei Sonderfällen


  1. Mit Veranstaltern kantonaler Team-OL sowie Veranstaltern von Besonderen OL mit mehr als 2000 angemeldeten Läufern kann die Kommission Technik eine Pauschalabgabe vereinbaren. Diese ist im Verbandsorgan zu publizieren.
  2. Die Kommission Technik kann auf Gesuch hin dem Veranstalter ausnahmsweise die Läuferabgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erlass im Interesse des SOLV oder der IOF liegt.

Kategorie: 7. Abschnitt: Finanzen