Art. 38 Läuferabgabe bei Sonderfällen
- Mit Veranstaltern kantonaler Team-OL sowie Veranstaltern von Besonderen OL mit mehr als 2000 angemeldeten Läufern kann die Kommission Technik eine Pauschalabgabe vereinbaren. Diese ist im Verbandsorgan zu publizieren.
- Die Kommission Technik kann auf Gesuch hin dem Veranstalter ausnahmsweise die Läuferabgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erlass im Interesse des SOLV oder der IOF liegt.
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Kategorie: 7. Abschnitt: Finanzen