Art. 48 Teilnahmeverbot
- Bei einem OL dürfen nicht teilnehmen:
a) Läufer, welche OL-Bahnen oder Teile davon kennen, ausser diese Information sei allen Läufern zugänglich;
b) gesperrte Läufer gemäss Art. 49, 62 Abs. 2 lit. b und 176 Abs. 3 lit. b;
c) Läufer, welche die Geländesperre gemäss Art. 31 verletzt haben.
- Wer gegen das Teilnahmeverbot verstösst, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Recht zur Teilnahme