Art. 50 Teilnahmebeschränkung
- Der Veranstalter darf die Zahl der Läufer beim OL insgesamt oder in einzelnen Kategorien beschränken. Bei OL mit TD ist dafür die Genehmigung der Kommission Technik erforderlich.
- In der Ausschreibung und bei der Publikation der Laufgebiete sind den Läufern Höchstzahl und Art der Auswahl bekannt zu geben.
- Über die Nichtzulassung von Läufern entscheidet der Veranstalter.
- Bei OL mit TD muss der Technische Delegierte den Veranstalterentscheid gemäss Abs. 3 bestätigen.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Recht zur Teilnahme