Art. 53 Unerlaubter Aufenthalt im Laufgebiet


  1. Der Läufer darf das Laufgebiet am Vortag sowie am Lauftag bis Zielschluss nicht betreten, ausser während des eigenen Wettkampfes.
  2. Das Betreten des Laufgebietes ist zudem erlaubt, soweit es
    a)     der Veranstalter in Ausschreibung und Weisungen ausdrücklich gestattet;
    b)     der Veranstalter in besondern Fällen Läufern nach Abschluss des eigenen Wettkampfes ausdrücklich gestattet; bei OL mit TD
            ist dessen vorgängige Zustimmung erforderlich;
    c)     nach Abschluss des eigenen Wettkampfes in einer Leistungskategorie als Teilnehmer auf einer OL-Bahn der Offen-Kategorie                   erfolgt.

Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer