Art. 1 Orientierungslaufen

  1. Orientierungslaufen (OL) ist eine Sportart, bei welcher mit Hilfe einer Karte im Gelände markierte Kontrollpunkte (Posten) innert möglichst kurzer Zeit angelaufen werden.
  2. Die Anforderungen an die Läufer1 richten sich nach ihrem orientierungstechnischen und läuferischen Leistungsvermögen. Der Einfluss des Zufalls ist möglichst klein zu halten.
  3. Veranstalter und Läufer nehmen Rücksicht auf Natur und Umwelt.

1 Der Begriff Läufer gilt sinngemäss auch für Läuferinnen und Teams.

Art. 2 Zweck

Die Wettkampfordnung des Schweizerischen OL-Verbandes (SOLV) regelt die Durchführung von OL zu Fuss.

Art. 3 Geltungsbereich

  1. Die Wettkampfordnung gilt an allen OL, die von Mitgliedern des SOLV durchge-führt oder in der vom SOLV publizierten Terminliste aufgeführt werden.
  2. Für die Veranstalter Übriger OL gemäss Art. 16 sind nur die Art. 1-21, 32, 34-35, 37-38, 52-62, 63 lit. b, 127-128 und 174 Abs. 2 verbindlich.
  3. Bei OL im Ausland, die nicht von Mitgliedern des SOLV organisiert werden, gel-ten für Schweizer sowie Ausländer gemäss Art 150 Abs. 2 die Art. 52-62 und 174 Abs. 2, soweit das ausländische Recht dies nicht ausschliesst.

Art. 4 Verhältnis zu anderen Erlassen


  1. Bei OL gemäss Art. 3 sind das Reglement „OL-Karten“, die Vorschriften IS-SOM1 und das Reglement „Rekurskommission“ ergänzend zu beachten.
  2. Sind bei OL für einzelne Kategorien die Wettkampfregeln der Internationalen OL-Föderation (IOF)2 anwendbar, so gelten die Bestimmungen der Wettkampfordnung des SOLV ergänzend, sofern sie nicht den IOF-Regeln widersprechen.

1 International specification for sprint orienteering maps (www.orienteering.org)
2 Competition Rules for IOF Foot Orienteering Events (www.orienteering.org)

Art. 5 Versuchs- und Ausnahmebewilligungen

  1. Zur Erprobung von Neuerungen kann die Kommission Technik nach Absprache mit dem Veranstalter Abweichungen von der Wettkampfordnung versuchsweise bewilligen.
  2. Die Kommission Technik kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn ein OL aufgrund unvorhersehbarer Umstände nur im Widerspruch zur Wettkampfordnung durchgeführt werden kann.
  3. Gegen Entscheide gemäss Abs. 1 und 2 kann innert 20 Tage seit Kenntnisnahme an die Rekurskommission rekurriert werden.