Art. 33 Medien

Der Veranstalter sorgt für einen der Bedeutung des OL angemessenen Mediendienst.

Art. 34 Werbung

  1. Werbung im Zusammenhang mit einem OL ist Sache des Veranstalters.
  2. Bei OL mit TD kann die Kommission Technik mit dem Veranstalter besondere Vereinbarungen über die Werbung treffen.
  3. Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten. Zuwiderhandelnde werden durch die Kommission Technik gebüsst.