Art. 35 Grundsatz

Der Veranstalter eines OL handelt auf eigene Rechnung und Gefahr. Anders lautende Vereinbarungen nach Art. 17 Abs. 3 bleiben vorbehalten.

Art. 36 Startgeld

  1. Der Veranstalter legt das Startgeld und allfällige Gebühren für Nachmeldungen gemäss Art. 75 Abs. 3 und Mutationen gemäss Art. 77 Abs. 3 fest. Bei OL mit TD ist die Zustimmung des Technischen Delegierten erforderlich.
  2. Das Startgeld ist dem Läufer unter Abzug der Spesen des Veranstalters zurückzuzahlen, wenn seine Anmeldung abgelehnt wird.

Art. 37 Höhe der Läuferabgabe

    1. Der Veranstalter hat dem SOLV für jeden angemeldeten Läufer pro Wettkampftag folgende Abgaben zu entrichten:

          Schweizer Meisterschaften
          Fr. 5.00 pro angemeldeten Teilnehmer in den Kategorien HD20
          und jünger sowie den Offen-Kategorien
          Fr. 9.50 pro angemeldeten Teilnehmer in den übrigen Kategorien

          Nationale OL
          Fr. 4.50 pro angemeldeten Teilnehmer in den Kategorien HD20
          und jünger sowie den Offen-Kategorien
          Fr. 8.50 pro angemeldeten Teilnehmer in den übrigen Kategorien

          Regionale OL
          Fr. 3.50 pro angemeldeten Teilnehmer in den Kategorien HD20
          und jünger sowie den Offen-Kategorien
          Fr. 7.00 pro angemeldeten Teilnehmer in den übrigen Kategorien

          Besondere OL
          Fr. 3.50 pro angemeldeten Teilnehmer in den Kategorien HD20
          und jünger (resp. den entsprechenden Jahrgängen) sowie den
          Offen-Kategorien
          Fr. 7.00 pro angemeldeten Teilnehmer in den übrigen Kategorien
          resp. den entsprechenden Jahrgängen

          Übrige OL, sofern im Verbandsorgan publiziert    
          Fr. 1.50 pro angemeldeten Teilnehmer in den Kategorien HD20
          und jünger (resp. den entsprechenden Jahrgängen) sowie den
          Offen-Kategorien
          Fr. 4.50 pro angemeldeten Teilnehmer in den übrigen Kategorien
          resp. den entsprechenden Jahrgängen

  1. Bei Staffel- und Team-OL ist diese Abgabe für jeden Läufer, bei Teams gemäss Art. 42 Abs. 5 und Art. 44 pro Team zu entrichten.

Art. 38 Läuferabgabe bei Sonderfällen

  1. Mit Veranstaltern kantonaler Team-OL sowie Veranstaltern von Besonderen OL mit mehr als 2000 angemeldeten Läufern kann die Kommission Technik eine Pauschalabgabe vereinbaren. Diese ist im Verbandsorgan zu publizieren.
  2. Die Kommission Technik kann auf Gesuch hin dem Veranstalter ausnahmsweise die Läuferabgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erlass im Interesse des SOLV oder der IOF liegt.

Art. 38bis Dienstleistungen

Preise für Dienstleistungen
Erbringt der Veranstalter oder der SOLV bei Wettkämpfen besondere Dienstleistungen, können sie dem SOLV angeschlossenen Vereine oder deren Mitgliedern günstiger abgegeben werden als Dritten.