Art. 47 Grundsatz

Jede Person ist berechtigt, an OL teilzunehmen.

Art. 48 Teilnahmeverbot

  1. Bei einem OL dürfen nicht teilnehmen:
    a)    Läufer, welche OL-Bahnen oder Teile davon kennen, ausser diese Information sei allen Läufern zugänglich;
    b)    gesperrte Läufer gemäss Art. 49, 62 Abs. 2 lit. b und 176 Abs. 3 lit. b;
    c)    Läufer, welche die Geländesperre gemäss Art. 31 verletzt haben.
  2. Wer gegen das Teilnahmeverbot verstösst, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.

Art. 49 Mitgliedersperre

Ist der Veranstalter ein Verein, kann er volljährigen Mitgliedern die Teilnahme verweigern, insbesondere wenn die Durchführung des Wettkampfes gefährdet erscheint. Wer dennoch startet, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.

Art. 50 Teilnahmebeschränkung

  1. Der Veranstalter darf die Zahl der Läufer beim OL insgesamt oder in einzelnen Kategorien beschränken. Bei OL mit TD ist dafür die Genehmigung der Kommission Technik erforderlich.
  2. In der Ausschreibung und bei der Publikation der Laufgebiete sind den Läufern Höchstzahl und Art der Auswahl bekannt zu geben.
  3. Über die Nichtzulassung von Läufern entscheidet der Veranstalter.
  4. Bei OL mit TD muss der Technische Delegierte den Veranstalterentscheid gemäss Abs. 3 bestätigen.

Art. 51 Besonderheiten für die Kategorien HE, DE, H20 und D20

  1. Für die Teilnahme in den Kategorien HE, DE, H20 und D20 ist die Unterzeichnung der Unterstellungserklärung unter die Dopingbestimmungen von Swiss Olympic Association erforderlich.
  2. Bei Schweizer Meisterschaften sind mindestens vierzig Schweizer Läufer pro Kategorie zuzulassen.
  3. Besteht eine Teilnahmebeschränkung gemäss Art. 50, kann die Kommission Spitzensport für die Kategorien HE, DE, H20 und D20 je sechs Läufer frei bestimmen. Sie meldet die Namen der Läufer dem Veranstalter und dem Technischen Delegierten spätestens einen Monat vor dem OL.