Art. 60 Grundsatz

  1. Doping ist verboten.
  2. Als Doping gilt jede Anwendung eines Mittels oder einer Methode gemäss der Dopingliste der Swiss Olympic Association1) und der Internationalen OL-Föderation.
  3. Dem Doping gleichgestellt sind Beihilfe zu Doping, das Mitführen verbotener Mittel bei Wettkämpfen sowie das Vereiteln einer Kontrolle.
1 Bezug bei Swiss Olympic Association, Haus des Sportes, Postfach 202, 3000 Bern 32 / www.swissolympic.ch

Art. 61 Dopingkontrollen

  1. Dopingkontrollen können jederzeit angeordnet werden von der Swiss Olympic Association oder der Internationalen OL-Föderation.
  2. Jeder Teilnehmer eines Wettkampfes kann einer Dopingkontrolle unterzogen werden.
  3. Dopingkontrollen werden nach den Vorschriften des Doping-Statuts der Swiss Olympic Association durchgeführt.

Art. 62 Verfahren und Sanktionen

  1. In einem Doping-Fall richten sich das Verfahren, der Entscheid, die Sanktionen und die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Doping-Statuts der Swiss Olympic Association. Zusätzlich gilt Absatz 2.
  2. Wer das Dopingverbot gemäss Art. 60 missachtet, wird
    a)     für den OL am Tag der Kontrolle disqualifiziert;
    b)     von der Kommission Technik für alle OL disqualifiziert, welche er in der Zeit ab Kontrolle bis zum Ablauf einer allfälligen Sperre bestritten hat.
  3. Wer die Unterstellungserklärung gemäss Art. 51 Abs. 1 nicht unterzeichnet, wird nicht zum Start zugelassen oder nicht klassiert.