Art. 93 Inhalt der Weisungen

  1. Die Weisungen müssen Angaben enthalten über:
    a)    Name, Form, Art, Datum, Austragungsort und Laufgebiet des OL;
    b)    Wettkampfzentrum mit Öffnungszeiten;
    c)    Lage der Parkplätze und allfällige Gebühren;
    d)    Distanz und Marschzeit von Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. Parkplatz zum Wettkampfzentrum;
    e)    Art und Öffnungszeit der Garderobe;
    f)    Veranstalter, Name von Laufleiter, Bahnleger, Bahnkontrolleur und Technischem Delegierten;
    g)    Art, Name, Massstab, Äquidistanz und Stand der Laufkarte, Weglassungen und wesentliche Abweichungen von der Norm;
    h)    Organisation bis zum Start (Startnummern, Postenbeschreibungen, Distanz und Steigung, Transport- und Marschzeit,    Kartenausgabe, Vorstart, Start, Kleidertransport usw.);
    i)    Art des Kontrollsystems und des Reserve-Kontrollsystems mit Hinweis auf die Pflichten des Läufers;
    j)    Art, wie die Posten angegeben werden (Eindruck, Abzeichnen);
    k)    Art der Orientierungshilfen auf der Laufkarte und im Gelände gemäss Art. 45 Abs. 1;
    l)    Bahndaten (Distanz, Steigung, Anzahl Posten);
    m)    Maximalzeit, Zielschluss;
    n)    Distanz und Marschzeit vom Ziel zum Wettkampfzentrum;
    o)    Art der Zwischenverpflegung, Standort der Sanität;
    p)    Rangverkündigung, Resultatdienst, Publikation von Ranglisten und Rückgabe von Laufkarten;
    q)    Brief- oder E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer für weitere Auskünfte;
    r)    Mitglieder des Schiedsgerichts bei OL mit TD;
    s)    Ort, wo am Lauftag Beschwerden einzureichen sind;
    t)    Hinweis auf Haftung gemäss Art. 21;
    u)    Allfällige Besonderheiten (z.B. Versuchs- und Ausnahmebewilligungen, Teilnahmebeschränkungen, Qualifikationssystem, Quoten für Finalläufe, Auflagen des Natur- und Umweltschutzes);
    v)    Hinweis auf allfällige Sanktionen bei Verletzung von Weisungen des Veranstalters.


  2. Sind die Weisungen erst am Lauftag zugänglich, können 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1q weggelassen werden.

Art. 94 Veröffentlichung der Weisungen

  1. Die Weisungen sind dem Läufer rechtzeitig zugänglich zu machen; in besonderen Fällen können sie vor Ort auch mündlich erfolgen.
  2. Bei OL mit Voranmeldung werden dem Läufer die Weisungen mit der Startzeit zugestellt, sofern er dies ausdrücklich verlangt hat.
  3. Bei OL mit TD sind die Weisungen in mindestens zwei Sprachen zugänglich zu machen.
  4. Bei Unterschieden ist die Version in derjenigen Sprache massgebend, welche am Sitz des Veranstalters vorherrscht.

Art. 95 Befolgen der Weisungen

  1. Der Läufer hat die Weisungen des Veranstalters zu befolgen.
  2. Das Nichtbefolgen von Weisungen führt zu Sanktionen, sofern die Voraussetzungen des Art. 141 oder des Art. 142 erfüllt sind.