Art. 130 Zieleinlauf

  1. Der Zieleinlauf ist eine Pflichtstrecke, die frühestens nach dem letzten Posten beginnt und auf der Ziellinie endet. Der Zieleinlauf muss das Überholen bis zur Ziellinie zulassen.
  2. Der Veranstalter bestimmt, ob Zuschauern der Aufenthalt entlang des Zieleinlaufes gestattet ist. Auf jeden Fall ist ein Mindestabstand von 5 Metern zum letzten Posten zu wahren.

Art. 131 Ziellinie

  1. Die Ziellinie verläuft rechtwinklig zum letzten Teil des Zieleinlaufes. Bei OL mit Massen- oder Jagdstart muss sie am Boden klar erkennbar sein.
  2. Bei OL mit TD ist das Ziel zudem durch ein Zielband oder eine analoge Einrichtung deutlich zu markieren.

Art. 132 Zeitmessung

  1. Die Zeitmessung auf der Ziellinie kann erfolgen durch:
    a)    den Einsatz der elektronischen Kontrollkarte seitens des Läufers;
    b)    manuelle Auslösung seitens des Veranstalters, wenn der Läufer mit dem Rumpf die Ziellinie passiert;
    c)    Impuls-Auslösung, z.B. durch eine Lichtschranke.
  2. Die Laufzeit wird auf Sekunden genau erfasst; Sekundenbruchteile werden abgerundet. Bei OL über die Sprintdistanz kann die Laufzeit auf Zehntelsekunden genau bestimmt werden.
  3. Ist für die Klassierung die Einlaufreihenfolge massgebend, muss diese während des ganzen Wettkampfes unabhängig von der Zeitmessung erfasst werden. Mit Zustimmung der Kommission Wettkämpfe kann die Klassierung auch durch den Einsatz einer elektronischen Kontrollkarte (s. 1a) erfolgen, sofern die Zielstationen miteinander direkt synchronisiert sind.
  4. Sind Teams zugelassen, bestimmt der Veranstalter in den Weisungen, wie die Zielzeit erfasst wird.

Art. 133 Abschluss des Wettkampfes

  1. Der Wettkampf ist für den Läufer mit dem Überqueren der Ziellinie unwiderruflich abgeschlossen.
  2. Die Kontrollkarte ist gemäss Anordnung des Veranstalters zur Auswertung abzugeben.
  3. Bei Schweizer Meisterschaften hat der Veranstalter die Laufkarten der Läufer, die ihren Wettkampf beendet haben, beim Ziel einzusammeln, bis der letzte Läufer gestartet ist.
  4. Der Rückweg vom Ziel zum Wettkampfzentrum ist zu markieren.

Art. 134 Zielschluss

  1. Der Zeitpunkt des Zielschlusses wird bestimmt durch die Startzeit des zuletzt gestarteten Läufers zuzüglich der Maximalzeit gemäss Art. 138.
  2. Läufer, die sich bei Zielschluss noch im Wettkampf befinden, haben sich ohne Verzug im Wettkampfzentrum zurückzumelden.