Art. 171 Sachliche Zuständigkeit

  1. Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden, soweit diese während seiner zeitlichen Zuständigkeit gemäss Art. 172 eingereicht werden.
  2. Das Schiedsgericht kann bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auch von sich aus tätig werden.
  3. Das Schiedsgericht ist ausserdem zuständig für Annullierungen gemäss Art. 154 und Rückzahlungen gemäss Art. 156.

Art. 172 Zeitliche Zuständigkeit

Das Schiedsgericht tritt zwei Wochen vor dem OL in Funktion und bleibt bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 162 Abs. 1 zuständig.

Art. 173 Zusammensetzung

  1. Bei OL mit TD setzt sich das Schiedsgericht aus zwei durch die Kommission Technik Beauftragten und einem Vertreter des Veranstalters zusammen.
  2. Bei OL gemäss Art. 4 Abs. 2 besteht das Schiedsgericht aus
    a)    drei Beauftragten der Kommission Technik als stimmberechtigten Mitgliedern;
    b)    dem im Auftrag der IOF eingesetzten Betreuer als nicht stimmberechtigtem Chef;
    c)    einem Vertreter des Veranstalters mit beratender Stimme.   
    Dieses Schiedsgericht ist für alle Kategorien zuständig.
  3. Bei OL ohne TD bestimmt der Veranstalter die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, welches aus drei Personen besteht.
  4. Das Schiedsgericht bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.