Art. 174 Zuständigkeit

  1. Die Kommission Technik entscheidet über Beschwerden, soweit kein Schiedsgericht zuständig ist.
  2. Die Kommission Technik ist zudem als Aufsichtsinstanz zuständig
    a)     für Sanktionen gemäss Art. 176;
    b)    in Dopingfällen gemäss Art. 62;
    c)    bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder des Technischen Delegierten, soweit kein Schiedsgericht damit befasst ist.
  3. In anderen Fällen ist die Kommission Technik zuständig, soweit die Wettkampfordnung hierfür keine andere Instanz vorsieht.

Art. 175 Zusammensetzung

Die Kommission Technik setzt drei Mitglieder für Untersuchung und Entscheid ein. Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

Art. 176 Entscheide und Sanktionen

  1. Die Kommission Technik kann als Beschwerdeinstanz Entscheide gemäss Art. 168 Abs. 2 fällen.
  2. Ausserdem kann sie als Aufsichtsinstanz Korrekturen in den Jahrespunktelisten anordnen.
  3. Bei grob unsportlichem oder vorsätzlich die Interessen des OL-Sports schädigendem Verhalten sowie bei wiederholten Verstössen gegen die Wettkampfordnung können als zusätzliche Sanktionen verhängt werden:
    a)     Busse (Einzelpersonen bis Fr. 500.--, Vereine bis Fr. 1'000.--);
    b)     Sperre eines Läufers, Begleiters, Technischen Delegierten, Veranstalters oder einer seiner Hilfspersonen;
    c)     Sperre oder Einzug einer OL-Karte;
    d)     Verpflichtung zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen bis zu zwölf Stunden zugunsten des OL-Sports oder der Umwelt.
  4. Der Entscheid und allfällige Sanktionen gemäss Abs. 3 werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls im Verbandsorgan veröffentlicht.
  5. Gegen Entscheide und Sanktionen der Kommission Technik kann innert 20 Tage seit der Zustellung an die Rekurskommission rekurriert werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Rekurskommission.