Art. 60 Grundsatz
- Doping ist verboten.
- Als Doping gilt jede Anwendung eines Mittels oder einer Methode gemäss der Dopingliste der Swiss Olympic Association1) und der Internationalen OL-Föderation.
- Dem Doping gleichgestellt sind Beihilfe zu Doping, das Mitführen verbotener Mittel bei Wettkämpfen sowie das Vereiteln einer Kontrolle.
1 Bezug bei Swiss Olympic Association, Haus des Sportes, Postfach 202, 3000 Bern 32 / www.swissolympic.ch
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Kategorie: 4. Abschnitt: Dopingverbot