Art. 60 Grundsatz


  1. Doping ist verboten.
  2. Als Doping gilt jede Anwendung eines Mittels oder einer Methode gemäss der Dopingliste der Swiss Olympic Association1) und der Internationalen OL-Föderation.
  3. Dem Doping gleichgestellt sind Beihilfe zu Doping, das Mitführen verbotener Mittel bei Wettkämpfen sowie das Vereiteln einer Kontrolle.
1 Bezug bei Swiss Olympic Association, Haus des Sportes, Postfach 202, 3000 Bern 32 / www.swissolympic.ch
Kategorie: 4. Abschnitt: Dopingverbot