Art. 66 Veränderte Richtzeiten
- Veränderte Richtzeiten sind mit Ausnahme der Schweizer Meisterschaften zulässig. Sie sind in der Ausschreibung anzugeben.
- Für die Änderung von Richtzeiten an Nationalen OL ist die Kommission Technik zuständig. Für die Kategorien HE, DE, H20 und D20 stellt die Kommission Spitzensport entsprechend Antrag.
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Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung