Art. 66 Veränderte Richtzeiten


  1. Veränderte Richtzeiten sind mit Ausnahme der Schweizer Meisterschaften zulässig. Sie sind in der Ausschreibung anzugeben.
  2. Für die Änderung von Richtzeiten an Nationalen OL ist die Kommission Technik zuständig. Für die Kategorien HE, DE, H20 und D20 stellt die Kommission Spitzensport entsprechend Antrag.

Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung