Art. 74 Rechtzeitige Anmeldungen


Eine Anmeldung gilt als rechtzeitig, wenn sie bis zum Meldeschluss beim Veranstalter eintrifft oder der Läufer nachweisen kann, dass er den Termin des Meldeschlusses gewahrt hat.
Kategorie: 2. Abschnitt: Ausschreibung und Anmeldung