Art. 75 Nachmeldungen


  1. Eine Anmeldung, die nicht als rechtzeitig gemäss Art. 74 gilt, wird als Nachmeldung bezeichnet.
  2. Bei Schweizer Meisterschaften darf der Veranstalter keine Nachmeldungen annehmen.
  3. Bei Nationalen OL gibt der Veranstalter in der Ausschreibung bekannt, ob er Nachmeldungen zulässt, und bis wann, unter welchen Bedingungen und gegen welche Gebühr sie möglich sind.
  4. Nachmeldungen dürfen nur in der Reihenfolge ihres Eingangs und im Rahmen freier Startplätze vor allen anderen Läufern derselben Kategorie berücksichtigt werden
  5. Bei anderen OL entscheidet der Veranstalter frei über Nachmeldungen.

Kategorie: 2. Abschnitt: Ausschreibung und Anmeldung