Art. 84 Zweck


Postenbeschreibungen haben den Zweck, Details im Postenraum anzugeben, insbesondere:
a)    zu verdeutlichen, welches Objekt innerhalb des Postenkreises auf der Laufkarte das Postenobjekt ist;
b)    Art und Grösse des Postenobjektes näher zu bezeichnen;
c)    die Lage der Postenmarkierung in Bezug auf das Postenobjekt zu präzisieren;
d)    Besonderheiten (Pflichtstrecken, Verpflegung, Kontrolle usw.) anzuzeigen.
Kategorie: 4. Abschnitt: Postenbeschreibungen