Art. 94 Veröffentlichung der Weisungen


  1. Die Weisungen sind dem Läufer rechtzeitig zugänglich zu machen; in besonderen Fällen können sie vor Ort auch mündlich erfolgen.
  2. Bei OL mit Voranmeldung werden dem Läufer die Weisungen mit der Startzeit zugestellt, sofern er dies ausdrücklich verlangt hat.
  3. Bei OL mit TD sind die Weisungen in mindestens zwei Sprachen zugänglich zu machen.
  4. Bei Unterschieden ist die Version in derjenigen Sprache massgebend, welche am Sitz des Veranstalters vorherrscht.

Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen