Art. 94 Veröffentlichung der Weisungen
- Die Weisungen sind dem Läufer rechtzeitig zugänglich zu machen; in besonderen Fällen können sie vor Ort auch mündlich erfolgen.
- Bei OL mit Voranmeldung werden dem Läufer die Weisungen mit der Startzeit zugestellt, sofern er dies ausdrücklich verlangt hat.
- Bei OL mit TD sind die Weisungen in mindestens zwei Sprachen zugänglich zu machen.
- Bei Unterschieden ist die Version in derjenigen Sprache massgebend, welche am Sitz des Veranstalters vorherrscht.
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Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen