Art. 95 Befolgen der Weisungen
- Der Läufer hat die Weisungen des Veranstalters zu befolgen.
- Das Nichtbefolgen von Weisungen führt zu Sanktionen, sofern die Voraussetzungen des Art. 141 oder des Art. 142 erfüllt sind.
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Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen