Art. 112 Startpunkt


  1. Der Startpunkt befindet sich auf der Startlinie oder am Ende einer allfälligen Pflichtstrecke nach dem Start.
  2. Befindet sich der Startpunkt nicht auf der Startlinie, wird er im Gelände mit einer Postenmarkierung ohne Kontrollvorrichtung versehen.

Kategorie: 6. Abschnitt: Start