Art. 114 Startzeit


  1. Bei allen Startformen, ausser Staffelwettkämpfen, hat der Veranstalter die startenden Läufer elektronisch zu registrieren.
  2. Der Läufer löst entweder seine Startzeit gemäss Weisung des Veranstalters selbst aus. Oder er absolviert gemäss Startliste den Start-Line-Check und startet auf das Startsignal hin.

Kategorie: 6. Abschnitt: Start