Art. 119 Markierung


  1. Die Postenmarkierung besteht aus Postenschirm, Kennzahl und Kontrollvorrichtung gemäss Anhang 4.
  2. Bei Nacht-OL muss die Markierung aus jeder Richtung einfallendes Licht reflektieren. Ausnahmsweise kann der Posten beleuchtet sein.

Kategorie: 7. Abschnitt: Posten